Satzung
Verein der Freiburger Sonntagskinder e.V.
neuer Name seit der Umbenennung durch die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 12.04.2022:
Freiburger Kinder- und Familienhilfe e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein führt den Namen „Freiburger Kinder- und Familienhilfe e.V.“ und soll das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
- Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „ Freiburger Kinder- und Familienhilfe e.V.“
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützung von SchülerInnen von Familien mit geringem Einkommen z.B. bei Ausflügen jeder Art oder Aktivitäten der jeweiligen Schulen, die einen materiellen Mehraufwand für diese Familien darstellen;
- kurzfristige und unbürokratische finanzielle Hilfe dieser Familien bei Ausfall wichtiger Geräte in Küche, Bad etc., die eine funktionale Haushaltsführung massiv erschweren oder unmöglich machen;
- finanzielle Unterstützung dieser Kinder und Familien bei Bildungsangeboten, Feriencamps, Sportaktivitäten, Musikunterricht und ähnlichem.
- Die Auswahl der zu fördernden Kinder und Familien wird durch die AWO Freiburg unterstützt.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Freiburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist, oder durch Ausschluß aus dem Verein im Falle eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und drei Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 4. Quartal statt.Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts
- Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Gesetzliche Vertretung
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende berechtigt. Jeder ist Einzel vertretungsberechtigt.
Die Satzung ist errichtet in der Gründungsversammlung vom 12. April 2022
Petra Lotzmann
Ingrid Allmendiger
Christoph Schrade
Hans-DieterMüller
Barbara Freitag
Bernd Metzler
Claudia Wehnelt
Wolfgang Daun